813.21
CH-AR
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Kantonsarzt
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Kantonsarzt
1. Der Kantonsarzt ist zuständig für
a) die Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Drogenabhängigkeit,
b) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Abhängigen und Gefährdeten,
c) die Bewilligung zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von Drogenabhängigen.