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813.21 CH-AR

Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Kantonsrat

III. Schlussbestimmungen
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Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat ist befugt, dieses Gesetz geändertem Bundesrecht anzupassen.

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