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Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - c) Beiträge

II. Ambulante Drogenberatung
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Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · c) Beiträge

1. Der Kanton entrichtet den anerkannten Beratungsstellen Beiträge in der Höhe von bis zu 50 Prozent der auf die Beratung von Kantonseinwohnern entfallenden Kosten.

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