Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.21 CH-AR

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Departement Gesundheit und Soziales

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Departement Gesundheit und Soziales

1. Der Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes ist Sache des Departements Gesundheit und Soziales, soweit dieses Gesetz nichts anders vorsieht.

2. Das Departement Gesundheit und Soziales ist namentlich zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen und für die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln.

Departement Gesundheit und Soziales Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →