813.21
CH-AR
Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Departement Gesundheit und Soziales
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Departement Gesundheit und Soziales
1. Der Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes ist Sache des Departements Gesundheit und Soziales, soweit dieses Gesetz nichts anders vorsieht.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales ist namentlich zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen und für die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln.