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812.12 CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen

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Art. 5 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen

1. Der Regierungsrat trifft die vertraglichen Abmachungen und bestimmt die Vertretung des Kantons im Stiftungsrat des ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals.

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