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812.12 CH-AR

Art. 4 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen

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Art. 4 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen

1. Diese Leistungen werden ausgerichtet, wenn die Finanzierung des Baues und des Betriebes durch die übrigen Beteiligten gesichert ist.

2. Die Beitragsleistung an den Bau des Säuglings- und Kinderspitals von Fr. 240 000.- ist mit jährlich mindestens Fr. 30 000.- zu tilgen.

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