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812.12 CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen

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Art. 3 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen

1. Zur Deckung des Betriebsdefizites übernimmt der Kanton nach vereinbartem Schlüssel einen Beitrag von 8 % an die eine Defizithälfte und an die andere Defizithälfte einen weiteren Beitrag, der nach den Verpflegungstagen der Patienten aus unserem Kanton errechnet wird.

2. Ändert sich das Verhältnis der auf Appenzell A.Rh. entfallenden Verpflegungstage zu den gesamten Patiententagen des Spitals wesentlich, so kann der Regierungsrat den Betriebsbeitrag entsprechend erhöhen oder herabsetzen. Ebenso ist er befugt, diese Beitragsleistung vorübergehend oder dauernd zu ermässigen oder einzustellen, wenn die kantonalen Interessen eine solche Massnahme als geboten erscheinen lassen.

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