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812.12 CH-AR

Art. 2 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen

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Art. 2 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen

1. An die Erstellungskosten dieses Spitals leistet er einen einmaligen Beitrag von 8 % der effektiven Kosten, maximal Fr. 240 000.-.

2. Beiträge an allfällige spätere Spitalausbauten kann der Kantonsrat beschliessen. Bei der Beitragsbemessung ist die Belegung des Spitals mit Patienten aus Appenzell A.Rh. zu berücksichtigen.

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