812.12
CH-AR
Art. 2 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen
Art. 2 Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen
1. An die Erstellungskosten dieses Spitals leistet er einen einmaligen Beitrag von 8 % der effektiven Kosten, maximal Fr. 240 000.-.
2. Beiträge an allfällige spätere Spitalausbauten kann der Kantonsrat beschliessen. Bei der Beitragsbemessung ist die Belegung des Spitals mit Patienten aus Appenzell A.Rh. zu berücksichtigen.