Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.111.3 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden - Sitzungsgelder

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden · Sitzungsgelder

1. Der SVAR richtet den Mitgliedern des Verwaltungsrates des SVAR für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse folgende Sitzungsgelder aus

a) ganzer Tag: Fr. 1'000.-

b) halber Tag: Fr. 500.-

2. Dieselben Ansätze kommen zur Anwendung, wenn der Verwaltungsrat in corpore oder mit einer Delegation an Sitzungen oder Veranstaltungen teilnimmt, die auf Veranlassung des Kantons durchgeführt werden.

3. Bei mehreren Sitzungen pro Tag wird maximal der Ansatz für einen ganzen Tag ausgerichtet.

4. Die Ansätze gelten unabhängig davon, ob die Sitzung vor Ort oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird.

← Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden Entschädigungsarten Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →