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Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden - Jährliche Entschädigung

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Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden · Jährliche Entschädigung

1. Der SVAR richtet als Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben, welche das SVARG dem Verwaltungsrat als oberstem Leitungs- und Aufsichtsorgan des SVAR überträgt, eine jährliche Entschädigung aus.

2. Die jährliche Entschädigung beträgt

a) * für die Präsidentin oder den Präsidenten: Fr. 45'000.-

b) * für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten: Fr. 24'000.-

c) * für die übrigen Mitglieder: Fr. 18'000.-

3. Für den Vorsitz in einem ständigen Ausschuss des Verwaltungsrates wird zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 8'000.- pro Jahr ausgerichtet.

4. Die Entschädigungen nach Abs. 2 und Abs. 3 werden bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.

5. Wird eine Funktion über längere Zeit durch ein stellvertretendes Mitglied ausgeübt, kann ihm der Verwaltungsrat für die entsprechende Zeit eine Funktionszulage zusprechen. Diese beträgt maximal Fr. 21'000 pro Jahr.

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