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Entschädigungsarten

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR) richtet den Mitgliedern seines Verwaltungsrates folgende Entschädigungen aus

a) Jährliche Entschädigung;

b) Sitzungsgelder;

c) Spesen.

2. Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.

3. Der SVAR richtet die jährliche Entschädigung für das Mitglied des Verwaltungsrates, das dem Regierungsrat angehört, dem Kanton Appenzell Ausserrhoden aus.

4. Die Pauschalen für die jährliche Entschädigung sowie für die Sitzungsgelder enthalten keine Spesenentschädigungen. Diese werden separat abgegolten.

1. Der SVAR richtet als Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben, welche das SVARG dem Verwaltungsrat als oberstem Leitungs- und Aufsichtsorgan des SVAR überträgt, eine jährliche Entschädigung aus.

2. Die jährliche Entschädigung beträgt

a) * für die Präsidentin oder den Präsidenten: Fr. 45'000.-

b) * für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten: Fr. 24'000.-

c) * für die übrigen Mitglieder: Fr. 18'000.-

3. Für den Vorsitz in einem ständigen Ausschuss des Verwaltungsrates wird zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 8'000.- pro Jahr ausgerichtet.

4. Die Entschädigungen nach Abs. 2 und Abs. 3 werden bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.

5. Wird eine Funktion über längere Zeit durch ein stellvertretendes Mitglied ausgeübt, kann ihm der Verwaltungsrat für die entsprechende Zeit eine Funktionszulage zusprechen. Diese beträgt maximal Fr. 21'000 pro Jahr.

1. Der SVAR richtet den Mitgliedern des Verwaltungsrates des SVAR für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse folgende Sitzungsgelder aus

a) ganzer Tag: Fr. 1'000.-

b) halber Tag: Fr. 500.-

2. Dieselben Ansätze kommen zur Anwendung, wenn der Verwaltungsrat in corpore oder mit einer Delegation an Sitzungen oder Veranstaltungen teilnimmt, die auf Veranlassung des Kantons durchgeführt werden.

3. Bei mehreren Sitzungen pro Tag wird maximal der Ansatz für einen ganzen Tag ausgerichtet.

4. Die Ansätze gelten unabhängig davon, ob die Sitzung vor Ort oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird.

1. Für Spesen werden Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom 20. November 2007 und Art. 12 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober 2006 sinngemäss angewendet.

2. Die Entschädigung beträgt

a) für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer;

b) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1. Klasse.

1. Im Geschäftsbericht des SVAR werden die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrates, die jährlichen Entschädigungen und die Summe der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder aufgeführt.

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