812.11
SVARG
CH-AR
Art. 9 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Personalkommission
II. Organisation und Zuständigkeiten - 1. Abschnitt: Leitung des SVAR
Art. 9 Spitalverbundgesetz; SVARG · Personalkommission
1. Die Personalkommission vertritt gemäss Art. 7 Abs. 4 des Personalgesetzes die Anliegen und Interessen der Mitarbeitenden gegenüber Geschäftsleitung und Verwaltungsrat.
2. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die alle zwei Jahre durch die Mitarbeitenden des SVAR gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.