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812.11 SVARG CH-AR

Art. 9 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Personalkommission

II. Organisation und Zuständigkeiten - 1. Abschnitt: Leitung des SVAR
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Art. 9 Spitalverbundgesetz; SVARG · Personalkommission

1. Die Personalkommission vertritt gemäss Art. 7 Abs. 4 des Personalgesetzes die Anliegen und Interessen der Mitarbeitenden gegenüber Geschäftsleitung und Verwaltungsrat.

2. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die alle zwei Jahre durch die Mitarbeitenden des SVAR gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

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