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812.11 SVARG CH-AR

Art. 8 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - b) Zusammensetzung

II. Organisation und Zuständigkeiten - 1. Abschnitt: Leitung des SVAR
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Art. 8 Spitalverbundgesetz; SVARG · b) Zusammensetzung

1. Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er vertritt die Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungsrat und den Behörden.

2. Die medizinischen Fachbereiche und der Fachbereich Pflege sowie die Verwaltung müssen in der Geschäftsleitung angemessen vertreten sein.

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