812.11
SVARG
CH-AR
Art. 7 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Geschäftsleitung a) Aufgaben
II. Organisation und Zuständigkeiten - 1. Abschnitt: Leitung des SVAR
Art. 7 Spitalverbundgesetz; SVARG · Geschäftsleitung a) Aufgaben
1. Die Geschäftsleitung
a) nimmt die operative Unternehmensführung des SVAR wahr;
b) gewährleistet das interne Controlling;
c) behandelt alle für den Betrieb des SVAR massgeblichen Geschäfte, soweit diese nicht einem anderen Organ vorbehalten sind;
d) organisiert sich durch Reglemente;
e) * ...
f) erlässt ein Datenschutzkonzept;
g) erlässt ein Konzept über das Qualitätsmanagement.