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812.11 SVARG CH-AR

Art. 6 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - c) Zuständigkeiten

II. Organisation und Zuständigkeiten - 1. Abschnitt: Leitung des SVAR
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Art. 6 Spitalverbundgesetz; SVARG · c) Zuständigkeiten

1. Der Verwaltungsrat

a) regelt durch Statut die Organisation des SVAR, bestimmt die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Geschäftsleitung und wählt die Geschäftsleitung;

b) * bestimmt die Grundsätze der Unternehmensführung und legt auf der Grundlage der gesetzlichen Aufgaben die Strategie des SVAR fest;

c) * vereinbart mit dem Kanton den Rahmenvertrag;

d) ist zuständig für die Anstellung und Entlassung der obersten Kadermitarbeiterinnen und -mitarbeiter;

e) * beschliesst über den mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan unter jährlicher Kenntnisgabe an den Regierungsrat;

f) verabschiedet zuhanden des Regierungsrates Anträge für den Voranschlag und besondere Kredite des Kantons sowie den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht;

g) erlässt ein Finanzreglement, das namentlich die Ausgabenkompetenzen, die Grundzüge des Rechnungswesens und das interne Controlling bestimmt;

h) erlässt eine Tarifordnung für ambulante und zusätzliche stationäre Leistungen;

i) * regelt die Rahmenbedingungen für die Belegärzteschaft;

j) beaufsichtigt die Geschäftsleitung;

k) beurteilt das Konzept für Errichtung, Erneuerung und Unterhalt der Bauten und technischen Einrichtungen unter Kenntnisgabe an den Regierungsrat;

l) gewährleistet die interne Kontrolle sowie das Qualitätsmanagement des SVAR;

m) kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgaben mit anderen kantonalen oder ausserkantonalen Institutionen des Gesundheitswesens und mit Versicherern Verträge zur Zusammenarbeit abschliessen;

n) kann im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben einzelne Betriebsbereiche verselbständigen, an Dritte veräussern oder sich an anderen Unternehmen beteiligen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Regierungsrates;

o) genehmigt das Datenschutzkonzept und wählt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Rechte der Patientinnen und Patienten sowie für den Datenschutz;

p) stellt den Betrieb in ausserordentlichen Lagen sicher;

q) behandelt weitere grundlegende Aufgaben des SVAR;

r) * ...

s) erlässt ein Reglement für die Personalkommission;

t) * ernennt eine eigenständige Funktionsbewertungskommission und erlässt deren Reglement;

u) * informiert die Vertretung der Angestellten frühzeitig und umfassend über beabsichtigte Entscheide, hört sie an und gewährt ihr sowie den Personalverbänden das Recht, sich vernehmen zu lassen;

v) * legt in sinngemässer Anwendung des Personalgesetzes und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat notwendige Sozialpläne fest.

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