812.11
SVARG
CH-AR
Art. 5 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - b) Zusammensetzung
II. Organisation und Zuständigkeiten - 1. Abschnitt: Leitung des SVAR
Art. 5 Spitalverbundgesetz; SVARG · b) Zusammensetzung
1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2. Der Regierungsrat delegiert ein Mitglied in den Verwaltungsrat.
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen ein Mitglied des Verwaltungsrates abberufen.
4. Die Direktorin oder der Direktor nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht. Der Verwaltungsrat kann weitere Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Dritte zu seinen Beratungen beiziehen.