812.11
SVARG
CH-AR
Art. 32 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Haftung für frühere Verbindlichkeiten
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Spitalverbundgesetz; SVARG · Haftung für frühere Verbindlichkeiten
1. Der Kanton haftet nach der Verselbständigung des SVAR für Schulden, die aufgrund eines Sachverhaltes entstanden sind oder entstehen, der sich vor der Verselbständigung des Spitalverbundes ereignet hat und dessen Kostenfolgen nicht aufgrund der bisherigen Kosten- und Beitragsregelungen gedeckt gewesen sind.