812.11
SVARG
CH-AR
Art. 31 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Spezialfinanzierung/Vorfinanzierung
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Spitalverbundgesetz; SVARG · Spezialfinanzierung/Vorfinanzierung
1. Die Immobilien und Mobilien der Spitäler Heiden und Herisau sowie die Mobilien des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden werden auf den Zeitpunkt der Verselbständigung bewertet.
2. Der daraus resultierende Aufwertungsgewinn gegenüber der Bilanz wird dem neuen Konto „Spezialfinanzierung/Vorfinanzierung“ zugeführt.
3. Die Spezialfinanzierung/Vorfinanzierung dient der Ausrichtung von Investitionsbeiträgen und Kapitalkosten an den SVAR.