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812.11 SVARG CH-AR

Art. 30 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Übernahme des Betriebs

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 Spitalverbundgesetz; SVARG · Übernahme des Betriebs

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt der SVAR den Betrieb des bisherigen SVAR.

2. Auf diesen Zeitpunkt

a) tritt der SVAR in die bisher den SVAR betreffenden Rechtsverhältnisse, insbesondere die Behandlungsverträge mit den Patientinnen und Patienten sowie die bisherigen Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein;

b) gehen die Rechte und Pflichten des SVAR gegenüber Dritten sowie das Eigentum an den Betriebseinrichtungen gemäss Vermögensinventar auf die selbständige Anstalt über;

c) nimmt der SVAR alle bisherigen Rechte wahr und erfüllt alle bisherigen Verpflichtungen aus interkantonalen Vereinbarungen des Kantons mit anderen Kantonen über die Zusammenarbeit im Spitalbereich;

d) vereinbaren der Regierungsrat und der Verwaltungsrat des SVAR den Rahmenvertrag;

e) stattet der Kanton den SVAR mit einem Dotationskapital von Fr. 45'000'000.- und einem Darlehen von maximal Fr. 68'000'000.- aus.

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