Art. 29 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG)
Art. 29 Spitalverbundgesetz; SVARG
1. Der Regierungsrat regelt in einem Rahmenvertrag mit dem SVAR namentlich die Nutzung der Immobilien.
2. Der Rahmenvertrag legt insbesondere fest
a) die betriebsnotwendigen Grundstücke, Bauten und dinglichen Rechte und die nicht betriebsnotwendigen Bauten und Grundstücke;
b) das dem SVAR durch den Kanton eingeräumte Baurecht an den Grundstücken nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2;
c) in den Grundsätzen die Folgen des Heimfalls des Baurechts;
d) den Baurechtszins;
e) die allfällige Verlängerung der Baurechtsdauer;
f) die Voraussetzungen der Belastung des Baurechts zugunsten Dritter;
g) die Voraussetzungen der teilweisen Übertragbarkeit des Baurechts an Dritte;
h) das dem SVAR einzuräumende Vorrecht für Miete oder Kauf der nicht betriebsnotwendigen Bauten;
i) das dem SVAR einzuräumende Vorrecht für Kauf der nicht betriebsnotwendigen Grundstücke;
j) die Übertragung der Mobilien an den SVAR;
k) die Bedingungen der Miete für die betriebsnotwendigen Grundstücke und Bauten des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden;
l) das bei gutem Geschäftsgang zu leistende Entgelt des SVAR an den Kanton zur Abgeltung des Dotationskapitals;
m) die Höhe der zu versichernden Risiken.