812.11
SVARG
CH-AR
Art. 21 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Mobilien, medizinische und technische Einrichtungen
VI. Finanzen
Art. 21 Spitalverbundgesetz; SVARG · Mobilien, medizinische und technische Einrichtungen
1. Die Mobilien, einschliesslich der medizinischen und technischen Apparate, Anlagen und Einrichtungen, gehen mit der Selbständigkeit des SVAR als Sacheinlage in dessen Eigentum über. Der Wert der Mobilien wird unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung im Spitalwesen bestimmt.
2. Beschaffung, Unterhalt und Ersatz der Mobilien, einschliesslich der medizinischen und technischen Apparate, Anlagen und Einrichtungen sind Sache des SVAR.
3. Die vorhandenen Kunstwerke im SVAR bleiben im Eigentum des Kantons; er kann dem SVAR Kunstwerke durch Leihvertrag zur Verfügung stellen.