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812.11 SVARG CH-AR

Art. 2 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Aufgaben

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Spitalverbundgesetz; SVARG · Aufgaben

1. Der SVAR trägt zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung bei. Er hat dabei stationäre Leistungen der Grundversorgung nach Massgabe der Vorgaben der Spitalplanung anzubieten.

1bis. Der SVAR erbringt die ihm vom Kanton zusätzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere gemeinwirtschaftliche Leistungen.

2. Soweit die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann sich der SVAR im Gesundheitswesen unternehmerisch frei betätigen.

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