Art. 19 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Grundstücke, Bauten und Baurecht der Spitäler Heiden und Herisau
Art. 19 Spitalverbundgesetz; SVARG · Grundstücke, Bauten und Baurecht der Spitäler Heiden und Herisau
1. Der Kanton räumt dem SVAR auf allen Grundstücken der Spitäler Heiden und Herisau, soweit diese Grundstücke betriebsnotwendig sind, einschliesslich der mit diesen verbundenen selbständigen und dauernden Rechten, auf den Zeitpunkt der Verselbständigung des SVAR, ein Baurecht ein. Dieses ist selbständig und auf 60 Jahre befristet. Es kann von den Vertragsparteien verlängert werden.
2. Das Baurecht richtet sich nach den Grundsätzen der Art. 779-779l des ZGB.
3. Der Kanton überträgt im Baurecht dem SVAR alle Bauten der Spitäler Heiden und Herisau, die im Zeitpunkt der Verselbständigung Bestandteil der Grundstücke nach Abs. 1 sind, in Form einer Sacheinlage zu bedingtem Eigentum. Ausgenommen sind die geschützten Operationsstellen der Spitäler Heiden und Herisau.
4. Der Baurechtszins beachtet den Grundstückswert. Er wird mindestens alle zehn Jahre überprüft.