812.11
SVARG
CH-AR
Art. 18 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG)
V. Aufgaben- und Finanzplanung
Art. 18 Spitalverbundgesetz; SVARG
1. Der SVAR erstellt eine mittelfristige, jährlich fortgeführte Aufgaben- und Finanzplanung. Diese gibt insbesondere Auskunft über
a) das Leistungsangebot in Medizin und Pflege;
b) die Entwicklung von Standards und Qualität der Leistungen in Medizin und Pflege;
c) die vorgesehene Aus- und Weiterbildung;
d) die beabsichtigte Forschung;
e) die Kooperation mit anderen Institutionen des Gesundheitswesens in und ausserhalb des Kantons;
f) die vorgesehenen Investitionen;
g) die Ressourcen, die Finanzierung und Angaben über die Entwicklung der finanziellen Lage.