Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SVARG CH-AR

Art. 18 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG)

V. Aufgaben- und Finanzplanung
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Art. 18 Spitalverbundgesetz; SVARG

1. Der SVAR erstellt eine mittelfristige, jährlich fortgeführte Aufgaben- und Finanzplanung. Diese gibt insbesondere Auskunft über

a) das Leistungsangebot in Medizin und Pflege;

b) die Entwicklung von Standards und Qualität der Leistungen in Medizin und Pflege;

c) die vorgesehene Aus- und Weiterbildung;

d) die beabsichtigte Forschung;

e) die Kooperation mit anderen Institutionen des Gesundheitswesens in und ausserhalb des Kantons;

f) die vorgesehenen Investitionen;

g) die Ressourcen, die Finanzierung und Angaben über die Entwicklung der finanziellen Lage.

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