812.11
SVARG
CH-AR
Art. 14 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Massgebliches Personalrecht
III. Personal
Art. 14 Spitalverbundgesetz; SVARG · Massgebliches Personalrecht
1. Die Arbeitsverhältnisse im SVAR bestimmen sich nach dem Personalgesetz und der Besoldungsverordnung. Der Verwaltungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen dazu.
2. Für die Besoldung der Ärzteschaft, der Geschäftsleitung und spezialisierter Angestellter kann der Verwaltungsrat eine von der Besoldungsverordnung abweichende Entlöhnung festlegen.
3. Der Verwaltungsrat regelt die personalrechtlichen Zuständigkeiten und Aufgaben.