Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SVARG CH-AR

Art. 12 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Regierungsrat

II. Organisation und Zuständigkeiten - 2. Abschnitt: Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Spitalverbundgesetz; SVARG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a) wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten und legt deren Entschädigung fest;

b) * wählt die Revisionsstelle;

c) schliesst den Rahmenvertrag des Kantons mit dem SVAR ab;

d) * beschliesst im Rahmen der Spitalplanung über die vom SVAR zu erbringenden Leistungen der Grundversorgung;

e) * bestimmt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen über die vom SVAR zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen und andere zusätzliche Aufgaben;

f) * genehmigt die vom Verwaltungsrat erlassenen Ausführungsvorschriften zum Personalgesetz und zur Besoldungsverordnung;

fbis) * genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrates notwendige Sozialpläne;

g) genehmigt Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Verselbständigung oder die Veräusserung einzelner Betriebsbereiche oder über die Beteiligung an oder die Übernahme von anderen Unternehmen;

h) schliesst für den SVAR auf Antrag des Verwaltungsrates Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die Übernahme und Abgeltung von Spitalleistungen ab;

i) * entscheidet auf Antrag des Verwaltungsrates über die Schliessung bestehender Betriebe, die der stationären medizinischen Versorgung dienen.

2. Er übt die Aufsicht des Kantons über den SVAR aus.

← Art. 11 Spitalverbundgesetz; SVARG Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Rechtsform und Sitz Art. 13 Spitalverbundgesetz; SVARG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →