Art. 12 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Regierungsrat
Art. 12 Spitalverbundgesetz; SVARG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a) wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten und legt deren Entschädigung fest;
b) * wählt die Revisionsstelle;
c) schliesst den Rahmenvertrag des Kantons mit dem SVAR ab;
d) * beschliesst im Rahmen der Spitalplanung über die vom SVAR zu erbringenden Leistungen der Grundversorgung;
e) * bestimmt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen über die vom SVAR zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen und andere zusätzliche Aufgaben;
f) * genehmigt die vom Verwaltungsrat erlassenen Ausführungsvorschriften zum Personalgesetz und zur Besoldungsverordnung;
fbis) * genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrates notwendige Sozialpläne;
g) genehmigt Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Verselbständigung oder die Veräusserung einzelner Betriebsbereiche oder über die Beteiligung an oder die Übernahme von anderen Unternehmen;
h) schliesst für den SVAR auf Antrag des Verwaltungsrates Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die Übernahme und Abgeltung von Spitalleistungen ab;
i) * entscheidet auf Antrag des Verwaltungsrates über die Schliessung bestehender Betriebe, die der stationären medizinischen Versorgung dienen.
2. Er übt die Aufsicht des Kantons über den SVAR aus.