812.11
SVARG
CH-AR
Art. 10 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Revisionsstelle
II. Organisation und Zuständigkeiten - 1. Abschnitt: Leitung des SVAR
Art. 10 Spitalverbundgesetz; SVARG · Revisionsstelle
1. Der Revisionsstelle obliegt die Rechnungsprüfung.
2. Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen des Finanzhaushaltsgesetzes sowie den anerkannten Regeln der Revisionstätigkeit.
3. Sie erstattet dem Verwaltungsrat die Prüfberichte. Zuhanden des Regierungsrates und der zuständigen kantonsrätlichen Kommissionen erstattet sie einen Bestätigungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung.