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812.11 SVARG CH-AR

Art. 10 Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) - Revisionsstelle

II. Organisation und Zuständigkeiten - 1. Abschnitt: Leitung des SVAR
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Art. 10 Spitalverbundgesetz; SVARG · Revisionsstelle

1. Der Revisionsstelle obliegt die Rechnungsprüfung.

2. Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen des Finanzhaushaltsgesetzes sowie den anerkannten Regeln der Revisionstätigkeit.

3. Sie erstattet dem Verwaltungsrat die Prüfberichte. Zuhanden des Regierungsrates und der zuständigen kantonsrätlichen Kommissionen erstattet sie einen Bestätigungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung.

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