811.16
FöPA
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Grenzgänger und Grenzgängerinnen[[1]](#articletitle_text_fn_452079_2_1_c)
III. Ausbildungsbeiträge
Art. 9 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Grenzgänger und Grenzgängerinnen[[1]](#articletitle_text_fn_452079_2_1_c)
1. Grenzgänger oder Grenzgängerinnen haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie das 21. Altersjahr vollendet haben und
a) in einem Vollzeitstudium einen zwei- oder dreijährigen Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF belegen;
b) seit mindestens zwei Jahren im Pflegebereich in der Schweiz tätig sind und die Ausbildung bei einer Institution im Kanton absolvieren.