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811.16 FöPA CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Grenzgänger und Grenzgängerinnen[[1]](#articletitle_text_fn_452079_2_1_c)

III. Ausbildungsbeiträge
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Art. 9 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Grenzgänger und Grenzgängerinnen[[1]](#articletitle_text_fn_452079_2_1_c)

1. Grenzgänger oder Grenzgängerinnen haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie das 21. Altersjahr vollendet haben und

a) in einem Vollzeitstudium einen zwei- oder dreijährigen Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF belegen;

b) seit mindestens zwei Jahren im Pflegebereich in der Schweiz tätig sind und die Ausbildung bei einer Institution im Kanton absolvieren.

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