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811.16 FöPA CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Unterstützte Ausbildungsgänge

III. Ausbildungsbeiträge
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Art. 8 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Unterstützte Ausbildungsgänge

1. Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie das 21. Altersjahr vollendet haben und in einem Vollzeitstudium einen der folgenden Ausbildungsgänge belegen

a) zwei- oder dreijähriger Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF;

b) dreijähriger Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) mit Abschluss Bachelor of Science in Pflege.

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