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811.16 FöPA CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Beteiligung an interkantonalen Fördermassnahmen

II. Beiträge an Höhere Fachschulen
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Art. 7 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Beteiligung an interkantonalen Fördermassnahmen

1. Der Kanton beteiligt sich an interkantonalen Massnahmen zur Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an Höheren Fachschulen (HF).

2. Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Koordination der Förderung mit den beteiligten Kantonen und Schulen.

3. Vereinbarungen über die Fördermassnahmen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

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