811.16
FöPA
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Beiträge für besondere Massnahmen
I. Förderung der praktischen Ausbildung
Art. 6 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Beiträge für besondere Massnahmen
1. Das Departement Gesundheit und Soziales kann auf Gesuch hin Beiträge für besondere Massnahmen ausrichten. Als besondere Massnahmen gelten
a) Massnahmen zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten;
b) Massnahmen zur Sicherung und Erhöhung der Nachfrage nach Ausbildungsplätzen;
c) Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung.
2. Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags.