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811.16 FöPA CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Beiträge für besondere Massnahmen

I. Förderung der praktischen Ausbildung
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Art. 6 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Beiträge für besondere Massnahmen

1. Das Departement Gesundheit und Soziales kann auf Gesuch hin Beiträge für besondere Massnahmen ausrichten. Als besondere Massnahmen gelten

a) Massnahmen zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten;

b) Massnahmen zur Sicherung und Erhöhung der Nachfrage nach Ausbildungsplätzen;

c) Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung.

2. Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags.

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