811.16
FöPA
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Beitrag pro Ausbildungsplatz
I. Förderung der praktischen Ausbildung
Art. 5 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Beitrag pro Ausbildungsplatz
1. Der Kanton beteiligt sich an den ungedeckten Kosten der gemeldeten Ausbildungsplätze mit Fr. 300.- pro Praktikumswoche.
2. Die Auszahlung erfolgt jährlich auf Nachweis der Praktikumswochen, die im Vorjahr von Pflegefachpersonen in Ausbildung geleistet worden sind.
3. Auszahlungsgesuche sind bis spätestens 31. März mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten.
4. Soweit ein Ausbildungsplatz bereits mit Leistungen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Pflegefinanzierung unterstützt worden ist, werden keine Beiträge ausgerichtet.