811.16
FöPA
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Ausbildungskonzept
I. Förderung der praktischen Ausbildung
Art. 4 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Ausbildungskonzept
1. Institutionen mit Ausbildungsverpflichtung reichen dem Departement Gesundheit und Soziales ein Ausbildungskonzept ein.
2. Das Ausbildungskonzept gibt Auskunft über Rahmen, Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Es ist bei massgeblichen Änderungen zu aktualisieren.
3. Weicht die Anzahl der Ausbildungsplätze von der nach Art. 3 berechneten Ausbildungskapazität ab, sind im Ausbildungskonzept die Massnahmen zur Erreichung der vollen Ausbildungskapazität darzulegen.