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811.16 FöPA CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Ausbildungskapazitäten

I. Förderung der praktischen Ausbildung
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Art. 3 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Ausbildungskapazitäten

1. Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt jährlich die Ausbildungskapazitäten der einzelnen Institutionen.

2. Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten richtet sich nach Anhang 1.

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