811.16
FöPA
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Ausbildungskapazitäten
I. Förderung der praktischen Ausbildung
Art. 3 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Ausbildungskapazitäten
1. Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt jährlich die Ausbildungskapazitäten der einzelnen Institutionen.
2. Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten richtet sich nach Anhang 1.