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811.16 FöPA CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Ausbildungsverpflichtung

I. Förderung der praktischen Ausbildung
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Art. 2 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Ausbildungsverpflichtung

1. Institutionen der Pflege, die über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, sind verpflichtet, die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonal nach Massgabe der kantonalen Bedarfsplanung sicherzustellen. Sie können sich zu diesem Zweck zu Ausbildungsverbunden zusammenschliessen.

2. Als Institutionen der Pflege gelten

a) Spitäler und Kliniken;

b) Alters- und Pflegeheime;

c) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege.

3. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Leistungsvereinbarungen über Ausbildungsplätze abschliessen.

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