Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.16 FöPA CH-AR

Art. 16 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Geltungsdauer

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 16 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Geltungsdauer

1. Die Anwendung dieser Verordnung ist zeitlich beschränkt auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.

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