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811.16 FöPA CH-AR

Art. 14 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Rückerstattung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 14 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Rückerstattung

1. Beiträge, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben oder unter Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt wurden, sind zurückzuerstatten.

2. Das Departement Gesundheit und Soziales verfügt die Rückerstattung.

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