811.16
FöPA
CH-AR
Art. 14 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Rückerstattung
IV. Schlussbestimmungen
Art. 14 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Rückerstattung
1. Beiträge, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben oder unter Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt wurden, sind zurückzuerstatten.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales verfügt die Rückerstattung.