811.16
FöPA
CH-AR
Art. 12 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Mitwirkungspflicht
III. Ausbildungsbeiträge
Art. 12 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Mitwirkungspflicht
1. Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat dem Amt für Gesundheit unaufgefordert und umgehend Änderungen zu melden, die sich auf den Anspruch auswirken können.