Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.16 FöPA CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Mitwirkungspflicht

III. Ausbildungsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Mitwirkungspflicht

1. Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat dem Amt für Gesundheit unaufgefordert und umgehend Änderungen zu melden, die sich auf den Anspruch auswirken können.

← Art. 11 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Bedarfsplanung Art. 13 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →