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811.16 FöPA CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Beitragsgewährung

III. Ausbildungsbeiträge
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Art. 11 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Beitragsgewährung

1. Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für Gesundheit einzureichen. Das Amt entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen.

2. Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens mit dem Monat, der auf die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs folgt. Es werden keine Beiträge für zurückliegende Monate ausgerichtet.

3. Die Beiträge werden den Anspruchsberechtigten halbjährlich gegen Nachweis der Immatrikulation ausbezahlt.

4. Bei Wegfall einer der Anspruchsvoraussetzungen endet der Anspruch auf Ende des laufenden Monats.

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