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811.16 FöPA CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Beitragshöhe

III. Ausbildungsbeiträge
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Art. 10 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Beitragshöhe

1. Anspruchsberechtigte Personen werden mit einem Ausbildungsbeitrag von Fr. 1'000.- pro Monat unterstützt.

2. Der Beitrag erhöht sich um Fr. 500.- pro Monat, wenn die anspruchsberechtigte Person für mindestens ein Kind unterhaltspflichtig ist.

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