811.16
FöPA
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Beitragshöhe
III. Ausbildungsbeiträge
Art. 10 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Beitragshöhe
1. Anspruchsberechtigte Personen werden mit einem Ausbildungsbeitrag von Fr. 1'000.- pro Monat unterstützt.
2. Der Beitrag erhöht sich um Fr. 500.- pro Monat, wenn die anspruchsberechtigte Person für mindestens ein Kind unterhaltspflichtig ist.