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811.16 FöPA CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung - Bedarfsplanung

I. Förderung der praktischen Ausbildung
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Art. 1 Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA · Bedarfsplanung

1. Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt jährlich den kantonalen Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Personen, die den Bildungsgang Pflege an der Höheren Fachschule (HF) oder den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren.

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