Art. 9 Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) - Ferien- und Entlastungsplätze[[1]](#articletitle_text_fn_190895_2_1_c)
Art. 9 Heimverordnung · Ferien- und Entlastungsplätze[[1]](#articletitle_text_fn_190895_2_1_c)
1. Der Kanton trägt 20 % der ausgewiesenen Kosten für Bereitstellung und Betrieb von Ferien- und Entlastungsplätzen für Pflegebedürftige, die nicht in der Lage sind, das Leben ohne tägliche Mithilfe von Dritten selber zu bestreiten.
2. Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn
a) die Benutzerinnen und Benutzer mit höchstens 60 % der Kosten belastet werden,
b) die Plätze höchstens sechs Wochen pro Jahr von der gleichen Person belegt und während mindestens 250 Tagen pro Jahr bestimmungsgemäss benützt werden, andernfalls reduziert sich der Beitrag anteilsmässig,
c) * die Beträge alljährlich mit den notwendigen Unterlagen beim Departement Gesundheit und Soziales geltend gemacht werden.
3. Das Departement Gesundheit und Soziales legt im Rahmen der Planung die beitragsberechtigten Ferien- und Entlastungsplätze fest.