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811.14 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) - Ärztliche Betreuung

II. Betriebsführung
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Art. 8 Heimverordnung · Ärztliche Betreuung

1. Die ärztliche Betreuung umfasst mindestens

a) die regelmässige Beratung der Heimleitung durch eine Ärztin oder einen Arzt,

b) die Sicherstellung des Notfalldienstes.

2. Die freie Arztwahl bleibt gewährleistet.

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