Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.14 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) - Rechtsstellung der Bewohnerinnen und Bewohner

II. Betriebsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Heimverordnung · Rechtsstellung der Bewohnerinnen und Bewohner

1. Jedes Heim bestimmt die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner und hält sie schriftlich fest. Eine Tarifordnung regelt die Kosten und Leistungen des Angebotes.

2. Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht,

a) Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen,

b) * sich mit Beschwerden direkt an die Fachstelle oder an das Amt für Soziales zu wenden,

c) seelsorgerische und soziale Betreuung unter Beachtung der Privatsphäre in Anspruch zu nehmen.

3. Bewohnerinnen und Bewohner, ihnen nahestehende Personen und das Pflegepersonal haben das Recht, im Rahmen des Gesundheitsgesetzes den Ethikrat anzurufen[4].

4. Zwangsbehandlungen und ähnliche Massnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des Gesundheitsgesetzes zulässig[5].

← Art. 6 Heimverordnung Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) - Geltungsbereich Art. 8 Heimverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →