Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.14 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) - Sachliche Anforderungen

II. Betriebsführung
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Art. 6 Heimverordnung · Sachliche Anforderungen

1. Anzahl, Grösse und Art der Räume und Einrichtungen müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.

2. Leitbild, Konzept und Dokumentation müssen den aktuellen Qualitätsstandards des jeweiligen Heimzwecks entsprechen.

3. Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall besondere Auflagen machen.

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