811.14
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) - Personelle Anforderungen
II. Betriebsführung
Art. 5 Heimverordnung · Personelle Anforderungen
1. Die Leitung von Heimen darf nur Personen anvertraut werden, die sich zur einwandfreien Betriebsführung eignen.
2. Anzahl und Qualifikation des Personals müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl und zu den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner stehen; die fachgerechte Betreuung ist rund um die Uhr sicherzustellen.
3. Die Institutionen sorgen für eine bedarfsgerechte Aus-, Weiter- und Fortbildung der Heimleitung und des Personals.
4. Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall besondere Auflagen machen.