Art. 4 Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) - c) Fachstelle
Art. 4 Heimverordnung · c) Fachstelle
1. Das Departement Gesundheit und Soziales führt eine Fachstelle für Heimaufsicht und -beratung.
2. Die Fachstelle
a) bietet den Heimen und den Institutionen fachliche Beratung an,
b) stellt den Kontakt zu den Heimleitungen und lokalen Kommissionen einerseits und den Gesundheitsbehörden andererseits sicher,
c) vermittelt bei Beschwerden,
d) besucht die Heime periodisch und beaufsichtigt sie,
e) beurteilt Baugesuche für die Neuerstellung, für den Umbau und für die Erweiterung von Heimen.
3. Die Beratung gemäss Abs. 2 lit. a erfolgt in der Regel gegen Entgelt; sie kann auch für Einrichtungen gemäss Art. 1 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.
4. Den Angehörigen der Fachstelle ist Zutritt zu den zum Heimbetrieb gehörenden Räumen zu gewähren.
5. Der Fachstelle ist Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. Sie kann mit allen beteiligten Personen und Stellen Gespräche führen.