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811.14 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) - Organe a) Amt für Soziales

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Heimverordnung · Organe a) Amt für Soziales

1. Das Amt für Soziales

a) übt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Heime aus,

b) erteilt Bewilligungen zum Betrieb von Heimen und kann diese auch widerrufen.

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