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811.14 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Heimverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung findet auf alle unter Art. 48 ff. Gesundheitsgesetz fallenden privaten und öffentlichen Einrichtungen Anwendung, welche berufsmässig erwachsene Personen zur Pflege, Betreuung, Beobachtung oder Resozialisierung aufnehmen und ihnen Unterkunft und Verpflegung anbieten.

2. Sie gilt namentlich für

a) Heime für erwachsene Behinderte;

b) Alters- und Pflegeheime;

c) Heime zur Betreuung sozial gefährdeter Erwachsener;

d) sozialtherapeutische Wohngemeinschaften für Erwachsene.

3. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind

a) Spitäler;

b) Sonderschulheime;

c) Kinder- und Jugendheime, heilpädagogische Pflegefamilien und sozialtherapeutische Wohngemeinschaften für Kinder;

d) andere öffentliche Einrichtungen, soweit sie unter besonderer kantonaler Aufsicht stehen;

e) Institutionen, die der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption unterstehen.

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