811.13
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Praxis- und Geschäftsräume
III. Räumlichkeiten, Notfalldienst, Vertretung und Assistenz
Art. 9 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Praxis- und Geschäftsräume
1. Praxis- und Geschäftsräume haben namentlich hinsichtlich der Hygiene dem jeweils üblichen Stand der Technik zu entsprechen.
2. Sie werden vom Departement Gesundheit und Soziales in regelmässigen Abständen kontrolliert.