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811.13 CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Praxis- und Geschäftsräume

III. Räumlichkeiten, Notfalldienst, Vertretung und Assistenz
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Art. 9 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Praxis- und Geschäftsräume

1. Praxis- und Geschäftsräume haben namentlich hinsichtlich der Hygiene dem jeweils üblichen Stand der Technik zu entsprechen.

2. Sie werden vom Departement Gesundheit und Soziales in regelmässigen Abständen kontrolliert.

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